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Zollabläufe – Export

Sie wollen eine Ware aus Deutschland in ein Drittland oder EFTA-Staat exportieren, und benötigen Hilfe bei der Auswahl des Verfahrens? Dann sind Sie hier genau richtig! Wann welches Ausfuhr-Verfahren angewendet wird und was man beachten muss, werden wir Ihnen in den folgenden Abschnitten genau nahe legen.

AE / ABD / MRN

Das Ausfuhrbegleitdokument wird bei jeder Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU benötigt, welche einen höheren Rechnungswert von 1000€ haben oder mehr als 1000 kg wiegen. Überschreitet der Warenwert 3000€ tritt das zweistufige Ausfuhrverfahren in Kraft und es bedarf einer Vorabfertigung des zuständigen Binnenzollamts. Desweiteren dient das Ausfuhrbegleitdokument zur Kontrolle der Exportbestimmungen, wie zur Erfassung der Warenströme.

Zusätzlich muss bei der förmlichen Ausfuhranmeldung jeder Artikel anhand des elektronischen Zolltarifs (EZT) nach Warennummern (sogenannte Zolltarifnummer) eingruppiert werden. Ferner sind Angaben zum Ausführer, dem Warenempfänger und zu den Umständen der Beförderung zu machen.

Folgende Daten werden für die Erstellung eines Ausfuhrbegleitdokuments benötigt:

  • Handelsrechnung
  • EORI-Nr. des ausführenden Unternehmens
  • Packstückanzahl
  • Gewicht
  • Incoterm
  • Empfänger

Die Ausgangszollstelle ist die Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Bei der Ausgangszollstelle müssen die Waren gestellt und das Ausfuhrbegleitdokument vorgelegt werden. Die Ausgangszollstelle überlasst die Waren zum Ausgang, wenn Kontrollen und Risikoanalyse keine Beanstandungen ergeben haben und überwacht anschließend den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Folgende Daten werden für die Gestellung benötigt:

  • AWB
  • Ausfuhranmeldung
  • Flugdaten (Flugnummer + Zeit)
  • Packstücke laut AWB und lt. MRN

Man erhält die Entscheidung vom Zoll

  • Zollamtlich freigegeben
  • Oder Dokumentenbeschau
  • Oder Warenbeschau

Nach erfolgter Freigabe kann die Sendung verflogen werden.

EUR.1, EUR-MED

Förmliche Präferenznachweise werden von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt. Präferenzregelungen in unterschiedlichen Arten bestehen im Warenverkehr mit zahlreichen Ländern. Welche dieser Präferenzabkommen auf Gegenseitigkeit basieren und um welche Art einer Präferenzregelung es sich dabei handelt, kann der Übersicht "Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft" entnommen werden. In dieser Übersicht sind meist die jeweiligen Länder einzeln alphabetisch aufgeführt.

Alleine die bloße Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der Europäischen Gemeinschaft führt noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts. Grundlage für dessen Bestimmung sind ausschließlich die Ursprungsregeln, die enthalten sind in autonomen Präferenzregelungen, die die Europäische Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete auf der Basis eigener Rechtssetzung im Zollkodex und der Zollkodex-DVO anwendet, oder Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat.

EUR.1

Anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung kann vom Hersteller oder Versender der Waren auch eine Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung erstellt werden, falls der Rechnungsbetrag 6.000 €nicht übersteigt. Der Wortlaut ist je Empfangsland und Art (EUR 1 oder EUR 1 Med) unterschiedlich und kann unter www.zoll.de aktuelle entnommen werden.

Zugelassener Ausführer

Durch den Status des Zugelassenen Ausführers erhält das Unternehmen dass Privileg die Ware vereinfacht, das heißt ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle, in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Desweiteren besteht die Möglichkeit eine unvollständige Ausfuhranmeldung zu erstellen, die fehlenden Daten müssen nachgereicht werden.

Den Antrag um den Status des Zugelassenen Ausführers zu erhalten stellt das Unternehmen bei dem zugehörigen Hauptzollamt, bei welchem es seine Hauptbuchhaltung führt. Dem Antrag ist eine Selbstauskunft beizufügen, welche das Unternehmen in dem Fragenkatalog zur Selbstbewertung (vereinfacht) ausfüllt.

Der Überführung in das Ausfuhrverfahren geht in jedem Fall eine elektronische Anmeldung über das IT-Verfahren mittels ATLAS-Ausfuhr voran.
Die Überführung in das Ausfuhrverfahren und Überlassung zur Ausfuhr kann unter besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen unter Abgabe einer monatlichen Sammelanmeldung bewilligt werden. Hierfür wird der zusätzliche Antrag mit Formular 0850z (IT) benötigt.

Verfahrenscodes

Unter dem Verfahren 1000 versteht man die endgültige Ausfuhr der Ware, sprich dass die Ware endgültig aus der Gemeinschaft (EU) entzogen wird und die Rückkehr nicht geplant ist. Der Verfahrensablauf beim Ausfuhrverfahren besteht aus einer oder zwei Stufen je nach Wert der Rechnung. Die Ware welche beabsichtigt ist ausgeführt zu werden, muss sich bei der Zollstelle befinden und dies muss bei Gestellung angezeigt werden. Unteranderem müssen Sie für die gestellte Ware eine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, die zuständige Ausfuhrzollstelle überprüft dann diese genau wie die Ausfuhrwaren bezüglich der Zulässigkeit der Ausfuhr. Ist die Ausfuhr zulässig stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus und die Ware kann ausgeführt werden. In der zweiten Stufe Gestellen Sie die Waren der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle), das ist die Zollstelle über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft exportiert werden, und legen das ABD vor. Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Waren mit den im ABD aufgeführten Waren identisch sind. Wenn keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, überlässt die Ausgangszollstelle die Waren zum Ausgang. Nach dem die Ausfuhr beendet ist hat der Spediteur das Ausfuhrverfahren zu beenden.

Wiederausfuhr nach Überführung in den freien Verkehr – 1040

Die Wiederausfuhr mit dem Verfahrenscode 1040 nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU (mit Erhebung der Einfuhrabgaben, Verfahren 4000) kann in Kraft bei: Falschlieferung, Lieferung von bereits defekt gelieferter Ware, Rücktritt vom Kauf, aber niemals nach vorübergehender Verwendung oder aktiver Veredlung. Die Ware muss im unveränderten Zustand die Gemeinschaft verlassen. Auch bei der Wiederausfuhr findet das ein/zweistufige Ausfuhrverfahren Anwendung. Gleichzeitig sollten Sie hier einen Antrag auf Erstattung der Zollabgaben stellen. Dieser kann nur bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) beantragt werden, die Ware ist hierbei zwecks Nämlichkeitssicherung vorzuführen. Nach Freigabe der Zollstelle zur Ausfuhr, ist der Verfahrensablauf gleich dem der endgültigen Ausfuhr.

Wiederausfuhr nach Überführung in den zoll/steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung - Verfahrenscode 2140

Unter der Wiederausfuhr nach Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung versteht man die vorrübergehende Ausfuhr von Waren im Rahmen von passiven Veredelungen.

Die ausfertigende Zollstelle trägt neben den besonderen Vermerken (z.B. das Datum der Annahme der Zollanmeldung, Nämlichkeitssicherung und lfd. Nr. PV) auch die MRN des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) im Vordruck 0791 / INF 2 ein, um bei späterer Wiedereinfuhr der Waren einen Zusammenhang zur Ausfuhr herstellen zu können. Blatt 1 ist dem Beteiligten, ggf. mit anderen Unterlagen auszuhändigen, damit es bei der Wiedereinfuhr der Waren zusammen mit dem Ausgangsvermerk vorgelegt werden kann. Der Beteiligte entscheidet über den Verbleib des Vordrucks 0791 / INF 2 bis zur Wiedervorlage bei der Wiedereinfuhr.

Das Verfahren 2300, die vorübergehende Ausfuhr ist anwendbar für Messegüter, Berufsausrüstungen, Mustersendungen, Sportausrüsten, Waren zu humanitären und karikativen Zwecken. Mögliche Ausfuhrdokumente welche für das Verfahren von Nöten sind, ist zum einen das Carnet ATA und zum anderen das INF.3. Auch hier gilt das ein/zweistufige Ausfuhrverfahren. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie auf der Carnet Länderübersicht feststellen. Andernfalls ist das INF.3 anzuwenden, in diesem Falle ist eine vom Versender erstellte Proforma Rechnung zwingend notwendig.

Gerne übernehmen wir für Sie die Abfertigung der verschieden Verfahren von den jeweiligen Exportgütern.

Wiederversendung/Wiederausfuhr von Waren nach Überführung in die aktive Lohnveredlung (AV) Code 3151 oder 3153.

Die Beendigung beider Verfahren muss zwingend am Ausfuhrzollamt (Binnenamt) stattfinden, dabei ist die Ware vorzuführen. Auch hier ist das ein/zweistufige Ausfuhrverfahren anzuwenden. Zusätzlich sind vom jeweiligen Versender, Proforma-/Handelsrechnungen zu erstellen.

Im Verfahren 3151 kam die Ware erstmals mit Verfahren 5100 in die Gemeinschaft und wurde zur aktiven Veredlung abgefertigt. Nach Erledigung innerhalb der vom Zoll genehmigten Frist wird die Ware wieder ausgeführt.

Beim Verfahrenscode 3153 hingegen sprechen wir von der Wiederausfuhr nach einer vorübergehenden Verwendung (z.B. Messegut- ohne Carnet ATA). Hier kam die Ware erstmals mit Verfahren 5300 in die Gemeinschaft und wird nach Beendigung innerhalb der Frist wieder ausgeführt.

Gleichzeitige Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich Freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung – Verfahren 4000.

Beim Verfahren 4000 sprechen wir von einer Abfertigung zum freien Verkehr. Diese Abfertigung wählen wir bei einem Kaufgeschäft und sie unterliegt den Zoll/EUST sowie sonstiger eventuell anfallender besonderer Abgaben (z.B.Verbrauchssteuern). Die Abfertigung zum Verfahren 4000 ist die häufigste Abfertigung, die wir tätigen. Nach Freigabe durch die Zollbehörde befinden sich die hier zollabgefertigten Waren im freien Verkehr der EU/Gemeinschaft, aber Achtung, sie ändert dadurch nicht ihren Ursprung.

Der Verfahrenscode 4010 setzt sich aus dem Code 1000 (endgültige Ausfuhr als vorangegangenes Verfahren) und dem Code 4000 zur Abfertigung in den freien Verkehr zusammen.

Der Beginn des Codes Bezieht sich immer auf die jetzt anzumeldende Sendung, der 2. Teil des Codes bezieht sich auf das vorherige Verfahren, damit bekunden wir der Zollbehörde bereits mit Angabe des Codes welche Art der Abfertigung wir tätigen wollen.

ACHTUNG! Die Abfertigung als Rückware ist nur möglich für Falschlieferung, Annahmeverweigerungen, bereits nachweislich defekt gelieferter Ware, Missrouting, Grosslabeling und Waren die in einem Zwischen/Zolllager gelagert waren. Wichtig ist, dass nachgewiesen werden kann, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch sind ("Nämlichkeitsnachweis").

Wir übernehmen gerne für Sie die Abfertigung Ihrer Exportfracht, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

AEO / Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Der AEO ist letztlich die europäische Umsetzung des sog. "Framework of Standard to Secure and ‎Facilitate Global Trade" (SAFE) der Weltzollorganisation (WZO), die mit diesem Programm auf die ‎zunehmende Globalisierung und die dadurch veränderte internationale Sicherheitslage, ausgelöst ‎durch die Anschläge vom 11. September, eine weltweit gültige Antwort für ein zeitgemäßes ‎Risikomanagement in den Zollverwaltungen gegeben hat.‎

Wirtschaftsbeteiligte die grundsätzlich im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind, z.B. Hersteller, Lagerinhaber, Zollagenten, Ausführer, Speditionen, Beförderer bzw. Frachtführer und Einführer. Wirtschaftsbeteiligte sind natürliche oder juristische Personen bzw. Personenvereinigungen, die mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind.

Der Status des AEO kann in drei Varianten erworben werden:

  • AEO C (Customs Simplications) – Zollrechtliche Vereinfachungen
  • AEO S (Safety and Security) – Sicherheit
  • AEO C/S (Customs Simplications / Safety and Security) – Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit

Die Vergabe des AEO-Status hat u.a. zum Ziel, die internationalen Lieferketten (Supply-Chains) sicherer zu machen. Um dies tatsächlich erreichen zu können, ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status über die Grenzen der europäischen Union hinaus erforderlich.

Begünstigung der AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten durch diverse Vorteile:

  • Gestellungsbefreiung beim Anschreibeverfahren
  • Ermäßigte Gesamtsicherheit bei Zahlungsaufschub
  • Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedsstaaten (ab 2020)
  • Zulassung zum Zugelassenen Aussteller (Zulassung, T2L oder T2LF

oder ein Warenmanifest ohne Sichtvermerk der Zollstelle auszustellen

  • Bewilligung vereinfachter Zollanmeldungen
  • Bewilligung für Vereinfachungen im Versandverfahren
  • Zollvertretung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • Weniger Kontrollen von Waren oder Unterlagen
  • Vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählte Sendung
  • Freie Wahl des Ortes an dem die Kontrolle durchgeführt werden soll
  • Summarische Anmeldung mit reduzierten Datensätzen

Indirekte Vorteile:

  • weniger Diebstahl und Verluste von Waren
  • weniger Verspätungen im Versand
  • bessere Planung
  • weniger Sicherheitszwischenfälle
  • geringere Kosten für die Kontrolle der Lieferanten und bessere Zusammenarbeit
  • weniger Probleme durch Mitarbeiterkennung
  • mehr Sicherheit und Kommunikation zwischen den Partnern der Lieferkette
  • Anerkennung als sicherer Handelspartner

Kriterien um den AEO Status zu erhalten:

  • Einhaltung der Zollvorschriften
  • Zufriedenstellendes Buchführungssystem
  • Zahlungsfähigkeit
  • Angemessene Sicherheitsstandards
  • Nachvollziehbarkeit der Lieferkette
  • Praktische sowie Berufliche Befähigung, welche in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht
  • Steuerliche Zuverlässigkeit

Haben Sie Fragen bezüglich des AEO Status, oder gar Interesse ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu werden?

Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf!

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First Class Zollservice & Transportvermittlungs GmbH
Neckarstr. 45, 65479 Raunheim
Geschäftsführer: Holger Hille

Wir erledigen die Zollabfertigung Ihrer Luft- und Seefracht und sorgen für eine schnelle Abwicklung der Ein- oder Ausfuhr Ihrer Güter.

Die Firma FIRST CLASS ZOLLSERVICE GmbH bietet Ihnen 7 Tage in der Woche einen erstklassigen und zuverlässigen Im- und Export Service.

Wir sind seit Jahren auf Luftfrachtsendungen spezialisiert und kümmern uns auch um die Abholung und Anlieferung zum Flughafen.